Satzung

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Satzung

Männer-Turn-Verein Elm von 1911 e.V.

27432 Bremervörde


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Männer-Turn-Verein Elm von 1911 e.V." (im folgenden MTV Elm genannt) und hat seinen Sitz in 27432 Bremervörde. Eingetragen ist er im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremervörde unter der Nr. VR 386. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und den zuständigen Landesfachverbänden. Der MTV Elm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Der Verein enthält sich jeder politischen und konfessionellen Betätigung. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Alle natürlichen und juristischen Personen können die Mitgliedschaft im Verein erwerben. Über Ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss durch den Verein. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat an den Vorstand zu erfolgen. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:

        a) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
        b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder groben unsportlichen Verhaltens.

Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibebrief zuzustellen.


 § 4 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt. Sie bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.


§ 5 Förderung durch öffentliche Einrichtungen

Fördert eine öffentliche Einrichtung (z. B. Stadt Bremervörde) den Unterhalt der Sportanlagen, die Zuschüsse für Übungsleiter sowie die Investitionskostenzuschüsse durch einen Festbetrag, so sind für die anteiligen Investitionskostenzuschüsse Rücklagen zu bilden. Die Rücklage kann für den Neubau, die Erweiterung sowie die Instandhaltung von Sportanlagen und Gebäuden bzw. für die Anschaffung von Sportgeräten sowie Nutz- und Kraftfahrzeugen verwendet werden, wenn die Kosten nicht aus dem Haushaltsplan finanziert werden können. Der Vorstand benötigt zur Entnahme aus der Rücklage im Wert von mehr als 8.000,-- DM (4.000,-- Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 6 Vergütungs- oder Aufwendungsersatz

Für Mitglieder werden Aufwendungen im Interesse des Vereins ersetzt und der Zeitaufwand als ÜbungsleiterIn vergütet. Weitere Einzelheiten zu Voraussetzungen und Vergütungssätzen werden durch Richtlinien vom Vorstand geregelt.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr stimmberechtigt. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an den Versammlungen teilnehmen. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

        a) die Mitgliederversammlung,
        b) der Vorstand,
        c) der Ehrenrat.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

        a) der Vorstand beschließt oder
        b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt

4.) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand. Mit ihr ist die Tagesordnung der Versammlung bekanntzugeben. Diese muss folgende Punkte enthalten:

        a) Bericht des Vorstandes,
        b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
        c) Entlastung des Vorstandes,
        d) Wahlen,
        e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5.) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen ist in der Bremervörder Zeitung unter Einhaltung der unter 4. genannten Frist bekannt zu geben.
6.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.)
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen schriftlich, mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Dringlichkeit von mindestens zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern befürwortet wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
9.) Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn diese von mindestens 1 stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.


§ 10 Vorstand und Beirat

1.) Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand geführt. Dem Vorstand gehören an:

        a) der 1. Vorsitzende,
        b) der stellvertretende Vorsitzende,
        c) der Kassenwart,
        d) der Schriftwart,
        e) der Jugendwart,
        f) ggf. ein kooptiertes Mitglied ohne Stimmrecht.


2.) Zum erweiterten Vorstand (Beirat) gehören:

        a) der Sozialwart,
        b) der Turn- u. Sportwart,
        c) die Frauenwartin,
        d) der Pressewart,
        e) evtl. der Festausschussvorsitzende,
        f) der Platzwart,
        g) alle Fachspartenleiter.

 
3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt.

4.) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen, wenn diese 65 Jahre alt sind und mindestens 20 Jahre dem Verein angehören, oder sie sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.

5.) Der Vorstand braucht zu jeder entgeltlichen und unentgeltlichen Verfügung über Vereinsvermögen im Wert von mehr als 8.000,-- DM (4.000,-- EURO) die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6.) Der Vorstand kann ein kooptiertes Mitglied im Vorstand und Mitglieder zum Beirat kommissarisch benennen, diese müssen jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.


§ 11 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat ist für Disziplinarmaßnahmen und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zuständig. Er besteht aus 3 Personen, die mindestens 35 Jahre alt sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.


§ 12 Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.


§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitglieder des Vorstandes (§ 10 Ziffer 1a-1e), die Mitglieder des Beirates (§ 10 Ziffer 2a-f) sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar der 1. Vorsitzende und der Kassenwart in den Jahren mit ungerader Zahl, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftwart und der Jugendwart in den Jahren mit gerader Zahl. Die Wahl des Beirats (§ 10 Ziffer 2a-2e) kann beliebig erfolgen. Die Fachspartenleiter (§ 8 Ziffer 9) werden in den Abteilungen für ein Jahr gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Wiederwahl der zur Wahl stehenden Mitglieder des Vorstandes und des Beirates ist möglich, die der Kassenprüfer nicht.

§ 14 Wahlen

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung muss und darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins" stehen.

2.) Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

        a) der Vorstand mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
        b) von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder

 
3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mehr als drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Bremervörde in 27432 Bremervörde, Landkreis Rotenburg (Wümme). Die Stadt Bremervörde obliegt es, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung, insbesondere des Amateursports innerhalb der Stadt, vorzugsweise innerhalb der Ortschaft Elm, zweckgebunden zu verwenden. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie ersetzt die bisherige am 26. Januar 1982 errichtete Satzung mit allen ihren Änderungen.


Bremervörde, den 28. Januar 2000